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Betretungsrecht des Vermieters und Rauchmelder

Rauchmelder und Betretungsrecht des Vermieters
Bildquelle: pixabay

Eine immer wieder kehrende Frage im Mietrecht betrifft das Betretungsrecht des Vermieters.

Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter nicht ohne Grund die Wohnung des Mieters betreten darf. Was jedoch ein hinreichender Grund in diesem Zusammenhang ist, darüber streiten sich oftmals Mieter und Vermieter.

 

Das Amtsgerichts München hat am 30.08.2018 - Aktenzeichen 432 C 6439/18 - entschieden, dass der Vermieter das Recht hat, die Wohnung des Mieters zu betreten, um dort einen Rauchmelder zu installieren.

Der Vermieter kann dies grundsätzlich auch selbst tun und muss hierzu keinen Handwerker beauftragen, um Kosten zu sparen.

 

Voraussetzung für das Betreten der Wohnung des Mieters ist noch, dass sich der Vermieter rechtzeitig ankündigt (etwas 7 - 10 Tage vor dem Installationstermin).

 

Damit sich das Mietverhältnis gut gestaltet, empfehlen wir stets den Mietparteien, sich im Fall eines notwendigen Betretens der Mietwohnung einvernehmlich abzustimmen. So kann leicht ein unnötiger Streit vermieden werden.