Viele Autobesitzer sind bekanntlich vom Dieselskandal betroffen. Aktuell stellen diese häufig die Frage, ob sie als betroffene Eigentümer der Fahrzeuge Ansprüche geltend machen können oder ob diese bereits zum 31.12.2018 verjährt sind?
Im Allgemeinen kann hier gesagt werden, dass die dreijährige Verjährungsfrist grundsätzlich erst dann zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte auch davon Kenntnis erlangt hat, dass auch sein Fahrzeug von Dieselskandal betroffen ist.
Im Herbst 2015 wurde der Dieselskandal bei VW in den Medien erstmals publik, so dass die Rechtsauffassung vertreten wird, dass etwaige Ansprüche gegen den Hersteller bereits am 31.12.2018 verjährt sind.
In einer Pressemitteilung vom 2. März 2016 ließ der VW-Konzern jedoch mitteilen, dass die Untersuchungen bezüglich der Vorgänge und der beteiligten Personen rund um die Diesel-Problematik angeblich fortgeführt werden.
Daraus kann wiederum der Schluss gezogen werden, dass ein betroffener Kunde - quasi als Außenstehender - eben gerade erst recht keine Kenntnis haben konnte, wenn der Hersteller selbst hier über die Vorgänge noch keine ausreichenden Informationen vorliegen hatte.
Andere Stimmen vertreten hierzu die Auffassung, dass auf den Zeitpunkt abzustellen sei, an dem der Geschädigte ein sogn. Rückruf-Schreiben erhalten habe. Ein Großteil dieser Schreiben wurde erst im Februar 2016 versandt.
Nach diesen Auffassungen sind Schadenersatzansprüche noch nicht verjährt und geschädigte Kunden könnten zumindest noch bis zum 31.12.2019 Schadenersatzansprüche geltend machen.
Generell raten wir Ihnen: Lassen Sie sich fachkundig hierzu beraten und machen Sie Ihre Rechte schnell und rechtzeitig geltend.
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