Das Oberlandesgericht Hamm (Entscheidung vom 02.03.2017; 22 U 82/16) hat entschieden, dass der Käufer einer Immobilie das Recht auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages hat, wenn der Verkäufer beim Alter der Immobilie unrichtige Angaben gemacht hat.
Die gilt auch dann, wenn nur relativ geringfügige Abweichungen bei der Altersangabe durch den Verkäufer erfolgt sind.
Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer im notariellen Kaufvertrag beurkunden lassen, dass die Immobilien erst 1997 errichtet worden sei. Tatsächlich ließ sich aber nachweisen, dass die Immobilie bereits im ersten Quartal des Jahres 1995 errichtet wurde.
Obwohl hier "nur" eine Abweichung von 2 Jahren vorgelegen hat, sieht das Gericht in dieser Tatsache einen Sachmangel, der dem Käufer einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen dieser falschen Angabe gibt!
Bei der Altersangabe handelte es sich im vorliegenden Fall nämlich um eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache, sagt das Gericht - und hier hilft selbst ein - oftmals in Grundstückskaufverträgen - enthaltender allgemeiner Ausschluss einer Sachmängelhaftung dem Verkäufer nicht.