Gerade in Großstädten oder in beliebten Ferienorten sind Internetportale auf denen man Wohnungen direkt von Privatleuten anmieten kann, derzeit sehr beliebt.
Anstatt für Hotels, die oftmals einen eher einheitlichen Look mit standardisierten Zimmern bieten, mietet man sich in private Wohnungen ein. Diese werden in der Regel von Privatpersonen zur Verfügung gestellt; man wird also quasi deren "Untermieter". Diese Wohnungen sind natürlich oft sehr individuell und verströmen somit kein Hotel-Flair.
Portale wie airbnb oder 9flats sind hierbei behilflich und vermitteln diese Wohnungen im Internet über ihre Portale.
Dass dieses Geschäft - zumindest für den jeweiligen Anbieter der Wohnung - nicht ganz unproblematisch sein kann, zeigt jetzt eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2016 (Aktenzeichen 67 S 154/16).
Dort hat nämlich das Gericht entschieden, dass demjenigen der eine Wohnung auf airbnb zur Vermietung an Touristen angeboten hat - selbst aber auch Mieter dieser Wohnung ist und ihm die Untervermietung dieser Wohnung seitens seines Vermieters nicht erlaubt worden ist - ggf. eine außerordentlichen Kündigung seines Mietverhältnisses drohen kann. Dies gilt zumindest dann, wenn der Anbieter der Wohnung von seinem Vermieter für das entsprechend nicht gewünschte Verhalten abgemahnt worden ist.