Gläubiger können grundsätzlich auch eine Internet-Domain pfänden lassen. Dies hat jetzt kürzlich das Finanzgericht Münster (Entscheidung vom 16.9.2015, 7 K 781/14 AO) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte die Registrierungsstelle mit einem Unternehmen, welches einen Online-Shop betrieben hat, einen Vertrag über die Registrierung einer Internet-Domain geschlossen. Bei dieser Art von Verträgen wird in der Regel eine bestimmte Internet-Domain dem jeweiligen Kunden zur Verfügung gestellt und technisch betreut.
Hier hatte der Kunde der Registrierungsstelle jedoch Steuerschulden und das Finanzamt hatte daraufhin Pfändungsmaßnahmen im Hinblick auf die Domain des Kunden-Unternehmens ausgebracht.
Gegen diese Maßnahme hatte die Registrierungsstelle geklagt, weil sie der Meinung war, dass sie nicht Adressatin einer Pfändungsverfügung sein kann und auch nicht Drittschuldnerin sein könnte.
Das Finanzgericht war hier anderer Meinung und hat die Domain-Pfändung für rechtmäßig erklärt. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig; wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum BFH zugelassen.