Die Einrichtung von Arbeitszeitkonten ist in vielen Unternehmen beliebt; schließlich bietet die Einrichtung dieser Zeitkonten Flexibilität für Arbeitnehmer und auch für den Arbeitgeber.
Aber was passiert eigentlich wenn das Arbeitszeitkonto ständig einen Negativsaldo aufweist - also stetig Minus-Stunden vorhanden sind?
Im Extremfall kann dann sogar die Kündigung drohen!
Dies hat das Landesarbeitsgericht von Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil vom 15.1.2015 (Az. 5 Sa 219/14) entschieden:
Danach war in einer Dienstvereinbarung zur Gleitzeit neben einer Kernarbeitszeit geregelt, dass maximal 10 Minusstunden in den Folgemonat übertragen werden dürfen.
Bei einem wiederholten Überschreiten dieser Grenze um ein Vielfaches kann dies dann nach dem vorliegenden Urteil eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Dies gilt selbst dann, wenn der aktuelle Vorwurf (nur) im fehlenden Abbau des schon bestehenden unzulässigen Negativsaldos besteht, nachdem das frühere Aufbauen des negativen Saldos bereits
abgemahnt wurde und zugleich unproblematisch die tatsächlich und rechtliche Möglichkeit im Rahmen des Gleitzeitmodells bestand, den neu entstandenen Negativsaldo abzubauen.