Das höchste deutsche Finanzgericht - der Bundesfinanzhof (BFH) - hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Kosten für die Adoption eines Kindes nicht bei der Einkommensteuer im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden können.
Damit bestätigt der BFH in diesem Punkt seine langjährige Auffassung zur Berücksichtigungsfähigkeit von Adoptionskosten. Im vorliegenden Fall machte das Gericht auch deutlich, dass diese (strikte) Haltung auch dann gelte, wenn die Eltern aufgrund einer medizinischen Diagnose auf die Möglichkeit einer Adoption zurückgegriffen haben, weil die Möglichkeit einer künstlichen Befruchtung durch die Betroffenen abgelehnt wird - BFH, Urteil vom 10.3.2015 - VI R 60/11.