Nachdem unsere kleine Reihe Irrtümer und Mythen im Mietrecht auf großes Interesse gestoßen ist, starten wir heute auch für den Bereich des Erbrechts eine entsprechende Folge von
Beiträgen:
Immer wieder begegnet uns im Erbrecht die Aussage, dass sich auch einzelne Gegenstände einfach so vererben lassen.
Ganz so (einfach) ist es aber nicht!
Denn wenn man eine Person zum Erben bestimmt, dann bedeutet dies, dass diese Person zunächst stets das gesamte Erbe bekommt und so quasi vollständig in die Fußstapfen des Erblassers - also desjenigen, der eine Erbschaft hinterlässt - tritt (man nennt dies auch Universalsukzession - § 1922 BGB).
Der Erbe übernimmt also alle Rechte und Pflichten an dem Eigentum des Erblassers - und nicht nur an einzelnen Gegenständen!
Wenn nun aber eine bestimmte Person (nur) einen einzelnen Gegenstand bekommen soll - zum Beispiel eine wertvolle Perlenkette - dann muss ein spezielles Vermächtnis zu dessen Gunsten angeordnet werden und zwar eindeutig.
Hierbei werden oftmals Fehler gemacht - etwa weil man sich zu diesem Sachverhalt - also etwa zu dem einzelnen Vermächtnisgegenstand oder zur Person, die den Gegenstand bekommen soll - nicht deutlich genug ausgedrückt hat. Oft ist dann ein Streit unter mehreren Erben oder Vermächtnisnehmern vorprogrammiert.
Im Zweifel sollte man sich daher im Vorfeld fachkundigen anwaltlichen Rat einholen.