Ab dem 1.11.2014 gilt für Inkassounternehmen eine erweiterte Darlegungs- und Informationspflicht.
Dies bedeutet in der Praxis, dass Inkassounternehmen nun (endlich) detaillierter über Auftraggeber, Forderungsgrund und Nebenkosten informieren müssen. Oft blieben diese Punkte bisher unklar oder waren jedenfalls nicht oder nicht einfach für die Betroffenen nachvollziehbar.
So konnte in der Vergangenheit auch nicht ausgeschlossen werden, dass einige Inkassounternehmen diese Informationen möglicherweise bewusst unklar gehalten haben, um so Verbraucher über den Bestand oder die Höhe einer Forderung zu verunsichern.
Auf Nachfrage haben in Anspruch genommene Verbraucher jetzt sogar noch wesentlich erweiterte Auskunftsrechte gegenüber dem Inkassounternehmen.
Begrenzung der Gebühren
Schließlich gilt für das vorgerichtliche Inkasso nun durch den Gesetzgeber eine "Deckelung" der Gebühren. Die Inkassogebühren sind nunmehr nur erstattungsfähig bis zu der Höhe, die einem Rechtsanwalt nach dem Gesetz (RVG) zusteht (§ 4 Abs. 5 S. 1 RDGEG).
Vor diesem Hintergrund wird man sich schon die Frage stellen dürfen, warum überhaupt noch eine Inkassofirma einschalten?
Beauftragen Sie daher lieber gleich einen Rechtsanwalt mit der professionellen Geltendmachung von Forderungen.
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