Mieter können nicht ohne Weiteres einfach in der angemieteten Wohnung einen Handwerker beauftragen, auch wenn sie der Meinung sind, im angemieteten Objekt sei die Beauftragung eines Handwerkes kurzfristig geboten.
Hier ist in der Regel die vorherige Rückspache mit dem Eigentümer bzw. mit dem Vermieter angezeigt. Ausnahmen gelten nur für dringliche Notfälle - also wirkliche Ausnahmezustände.
Dies wurde so auch vom Amtsgericht Berlin-Köpenick (Az. 6 C 184/11) entschieden. Der Gerichtsentscheidung lag sogar ein Sachverhalt zugrunde, wo es um einen Heizungsausfall im Winter ging. Auch in diesem Fall hätte zunächst eine Abstimmung mit dem Vermieter erfolgen müssen.
Im laufenden Mietverhältnis können vielfältige Probleme entstehen. Spechen Sie uns daher an bevor ein - oftmals kostenintensiver - Streit vor Gericht entsteht. Wir zeigen Ihnen gerne Lösungsmöglichkeiten auf.